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Änderung § 1436 BGB vom 22.12.2018

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§ 1436 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 1436 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung


(Text neue Fassung)

§ 1436 Verwaltung durch einen Betreuer


vorherige Änderung

1 Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2 Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.



1 Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2 Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.