Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1558 BGB vom 25.04.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 123 GüRegAbG am 25. April 2006 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1558 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 1558 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1558 Zuständiges Registergericht


(Text neue Fassung)

§ 1558 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.



 

Anzeige