Änderung § 1563 BGB vom 26.11.2019

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§ 1563 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 1563 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1563 Registereinsicht


(Text neue Fassung)

§ 1563 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. 2 Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.



 
 



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