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Änderung § 1569 BGB vom 01.01.2008

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§ 1569 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1569 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1569 Abschließende Regelung


(Text neue Fassung)

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung


vorherige Änderung

Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.



1 Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2 Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.


 
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