Änderung § 1570 BGB vom 01.01.2008

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§ 1570 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 1570 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes *)


(Text neue Fassung)

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


vorherige Änderung

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

---
*) Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1032):

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 9/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1. Die unterschiedliche Regelung
der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und § 1615l Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches andererseits ist mit Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsmäßige Regelung
zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2
des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



(1) 1 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2 Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3 Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer
des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(heute geltende Fassung) 



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