Änderung § 31b BGB vom 07.04.2021

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§ 31b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung
§ 31b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern


(Text alte Fassung)

(1) 1 Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.



(heute geltende Fassung) 
 



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