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Änderung § 592 BGB vom 01.01.2022

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§ 592 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 592 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 6 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
(Textabschnitt unverändert)

§ 592 Verpächterpfandrecht


(Text alte Fassung)

1 Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. 2 Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 3 Mit Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind. 4 Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. 2 Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 3 Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung. 4 Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.