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Änderung § 312k BGB vom 28.05.2022

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§ 312k BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 312k BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 312k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 312k Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen


vorherige Änderung

 


(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.

(3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.

(4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)