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Änderung § 312m BGB vom 01.07.2022

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§ 312l BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 312m BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung)

§ 312l Abweichende Vereinbarungen und Beweislast


(Text neue Fassung)

§ 312m Abweichende Vereinbarungen und Beweislast


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.



(heute geltende Fassung)