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Änderung § 66 BGB vom 01.08.2022

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§ 66 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 66 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten


(Text neue Fassung)

§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten


vorherige Änderung

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.

(2)
Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.



Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

(heute geltende Fassung)