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Änderung § 1559 BGB vom 01.01.2023

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§ 1559 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1559 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts


(Text neue Fassung)

§ 1559 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. 2 Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.