§ 1559 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1559 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966 |
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(Text alte Fassung) § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts | (Text neue Fassung)§ 1559 (aufgehoben) |
1 Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden. 2 Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt. |