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Änderung § 1562 BGB vom 01.01.2023

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§ 1562 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1562 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1562 Öffentliche Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 1562 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

(2) Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen, so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstands und, wenn dieser abweichend von dem Gesetz geregelt ist, auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.