Änderung § 2201 BGB vom 01.01.2023

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§ 2201 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2201 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(Textabschnitt unverändert)

§ 2201 Unwirksamkeit der Ernennung


(Text alte Fassung)

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

(Text neue Fassung)

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.




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