Änderung § 82a BGB vom 01.07.2023

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§ 82a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 82a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 82a Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens


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1 Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. 2 Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.




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