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Änderung § 83c BGB vom 01.07.2023

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§ 83c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 83c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947

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§ 83c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 83c Verwaltung des Grundstockvermögens


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(1) 1 Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. 2 Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. 3 Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.

(2) 1 Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermögens verbrauchen darf. 2 In einer solchen Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.

(3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.