Änderung § 87b BGB vom 01.07.2023

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§ 87b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 87b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947

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§ 87b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 87b Auflösung der Stiftung bei Insolvenz


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Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.




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