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Änderung § 88 BGB vom 01.07.2023

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§ 88 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 88 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88 Vermögensanfall


(Text neue Fassung)

§ 88 Kirchliche Stiftungen


vorherige Änderung

1 Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. 2 Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. 3 Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.



1 Die Vorschriften der Landesgesetze über die kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbesondere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit und Anfallsberechtigung der Kirchen. 2 Dasselbe gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.