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Änderung § 721a BGB vom 01.01.2024

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§ 721a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 721a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 721a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 721a Haftung des eintretenden Gesellschafters


vorherige Änderung

 


1 Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.