§ 728a BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 728a BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
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(Text alte Fassung) § 728a (neu) | (Text neue Fassung)§ 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag |
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. |