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Änderung § 731 BGB vom 01.01.2024

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§ 731 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 731 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 731 Verfahren bei Auseinandersetzung


(Text neue Fassung)

§ 731 Kündigung der Gesellschaft


vorherige Änderung

1 Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. 2 Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.



(1) 1 Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.