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Änderung § 736 BGB vom 01.01.2024

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§ 736 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 736 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung


(Text neue Fassung)

§ 736 Liquidatoren


vorherige Änderung

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über
die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.



(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.

(2) Ist
über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.

(3) Mehrere Erben
eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

(4) 1 Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss
der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. 2 Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.

(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag
die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.