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Änderung § 736b BGB vom 01.01.2024

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§ 736b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 736b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

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§ 736b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 736b Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren


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(1) 1 Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. 2 Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.

(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.