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Änderung § 740b BGB vom 01.01.2024

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§ 740b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 740b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

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§ 740b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 740b Auseinandersetzung


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(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.