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Änderung § 312f BGB vom 04.08.2009

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§ 312f BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 312f BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 312f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung


vorherige Änderung

 


Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder

2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmächtigt,

bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.

 (keine frühere Fassung vorhanden)