§ 1470 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1470 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 1470 Wirkung des Aufhebungsurteils | (Text neue Fassung)§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung |
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. | (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. |