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Änderung § 1775 BGB vom 01.09.2009

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§ 1775 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1775 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1775 Mehrere Vormünder


(Text alte Fassung)

Das Vormundschaftsgericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. Im Übrigen soll das Vormundschaftsgericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.

(Text neue Fassung)

1 Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. 2 Im Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)