§ 1796 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1796 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht | |
(Text alte Fassung) (1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen. | (Text neue Fassung) (1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen. |
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht. |