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Änderung § 1828 BGB vom 01.09.2009

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§ 1828 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1828 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1828 Erklärung der Genehmigung


(Text alte Fassung)

Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.

(Text neue Fassung)

Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.

 (keine frühere Fassung vorhanden)