§ 1828 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1828 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1828 Erklärung der Genehmigung | |
(Text alte Fassung) Das Vormundschaftsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären. | (Text neue Fassung) Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären. |