Änderung § 1841 BGB vom 01.09.2009

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§ 1841 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1841 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung


(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.

(Text alte Fassung)

(2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. 2 Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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