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Änderung § 1962 BGB vom 01.09.2009

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§ 1962 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1962 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts


(Text alte Fassung)

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlassgericht.

(Text neue Fassung)

Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.