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Änderung § 1587n BGB vom 01.09.2009

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§ 1587n BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1587n BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch


(Text neue Fassung)

§ 1587n (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wäre.