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Änderung § 1370 BGB vom 01.09.2009

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§ 1370 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1370 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen


(Text neue Fassung)

§ 1370 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.