§ 1384 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1384 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
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(Text alte Fassung) § 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung | (Text neue Fassung)§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung |
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. | Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. |