§ 1388 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1388 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1388 Eintritt der Gütertrennung | |
(Text alte Fassung) Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertrennung ein. | (Text neue Fassung) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein. |