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Änderung § 1618 BGB vom 01.05.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1618a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 1618 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185

(Text alte Fassung)

§ 1618a Pflicht zu Beistand und Rücksicht


(Text neue Fassung)

§ 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht


(Textabschnitt unverändert)

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.