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Änderung § 23 BGB vom 30.09.2009

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§ 23 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 23 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Ausländischer Verein


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrates verliehen werden.