Änderung § 44 BGB vom 30.09.2009

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§ 44 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 44 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Zuständigkeit und Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluss des Bundesrates.


(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.




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