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Änderung § 70 BGB vom 30.09.2009

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§ 70 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung
§ 70 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung


(Text neue Fassung)

§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht


vorherige Änderung

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.



Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.


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