Änderung § 31a BGB vom 03.10.2009

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§ 31a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
§ 31a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3161
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern


vorherige Änderung

 


(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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