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Änderung § 675l BGB vom 31.10.2009

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§ 675l BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
§ 675l BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 675l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente


vorherige Änderung

 


1 Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 2 Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)