Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 676a BGB vom 31.10.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 676a BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VerbrKredRLUG am 31. Oktober 2009 und Änderungshistorie des BGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 676a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2009 geltenden Fassung
§ 676a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 676a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 676a Ausgleichsanspruch


vorherige Änderung

 


Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters oder einer zwischengeschaltete Stelle, so kann er vom anderen Zahlungsdienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z entsteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)