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Änderung § 1302 BGB vom 01.01.2010

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§ 1302 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 1302 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142

(Textabschnitt unverändert)

§ 1302 Verjährung


(Text alte Fassung)

Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.

(Text neue Fassung)

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.