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Änderung § 1600b BGB vom 01.01.2010

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§ 1600b BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 1600b BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1836e Gesetzlicher Forderungsübergang


(Text neue Fassung)

§ 1600b Anfechtungsfristen


vorherige Änderung

(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über. Der übergegangene Anspruch erlischt in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen oder die Vergütung bezahlt hat. Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Abs. 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.

(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr. 1
Satz 2 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung.



(1) 1 Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) 1 Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die Vaterschaft binnen eines
Jahres gerichtlich angefochten werden. 2 Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen. 3 Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.

(2) 1 Die Frist beginnt nicht vor der Geburt
des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. 2 In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) 1 Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. 2 In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von
den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) 1 Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. 2 Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1 Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die Frist ist auch gehemmt, solange
der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. 3 Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen
der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

 (keine frühere Fassung vorhanden)