| § 1807 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 1807 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1807 Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte | |
| (Text alte Fassung) Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren. | (Text neue Fassung) Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren. |