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Änderung § 1597 BGB vom 01.04.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1597 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VatAnfÄndG am 1. April 2026 und Änderungshistorie des BGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 1597 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 1597 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 1597 Formerfordernisse; Widerruf | (Text neue Fassung)§ 1597 Form |
| (1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. | (1) Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden. | |
(3) 1 Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. 2 Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend. | |
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