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Änderung § 1597 BGB vom 01.04.2026

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§ 1597 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 1597 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf


(Text neue Fassung)

§ 1597 Form


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.



(1) Die Anerkennung und die Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. 2 Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 

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