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Änderung § 356e BGB vom 19.06.2026

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§ 356e BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.06.2026 geltenden Fassung
§ 356e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 356e Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen


1 Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.



(heute geltende Fassung)