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Änderung § 556c BGB vom 19.03.2013

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§ 556c BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2013 geltenden Fassung
§ 556c BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2013 BGBl. I S. 434
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 556c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 556c Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) ...

(2) ...

(3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. 2 Hierbei sind die Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)