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Änderung § 80 BGB vom 29.03.2013

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§ 80 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung
§ 80 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung


(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

(Text alte Fassung)

(2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

(3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. 2 Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.

(3) 1 Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. 2 Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)